Jugendordnung des Radsportverein "Möve" Kornwestheim e.V.
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend im Radsportverein Möve Kornwestheim.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist Jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßer Gemeinschaft Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.
§ 3 Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das Oberste Organ der Vereinsjugend. Sie findet jährlich mindestens einmal statt. Zu ihr ist mindestens eine Woche vorher einzuladen, sie ist vor der Jahreshauptversammlung durchzuführen. Die Jugendvollversammlung wählt den Vereinsjugendausschuss. Dieser besteht aus:
- der oder dem Vereinsjugendleiter/in;
- den Abteilungsjugendleitern/innen;
- der oder dem Jugendsprecher/in;
- weiteren Mitarbeiter/innen.
Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf 2 Jahre im Wechsel gewählt.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Vereinsjugendsprecher/in dürfen bei ihrer Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Jugendleiter muss mindestens 16 Jahre alt sein.
Über die Jugendvollversammlung ist ein Protokoll zu führen, Abschrift erhält der Vereinsvorstand 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung.
Stimm- und Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend gemäß § 1 dieser Jugendordnung, soweit sie das 7. Lebensjahr vollendet haben.
Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat 1 Stimme.
§ 4 Jugendausschuss
Der oder die Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder sie leitet die Jugendausschusssitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.
§ 5 Jugendkasse
5.1 Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt.
5.2 Die Jugendkasse ist Teil des Vereinsvermögens. Sie ist zum Jahresende mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen.
5.3 Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr direkt zufließenden Jugendfördermitteln. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
5.4 Die Jugendkasse ist jährlich mindestens einmal vom Kassier des Hauptvereins zu prüfen.
§ 6 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
Diese Jugendordnung wurde von der außerordentlichen Hauptversammlung am 22.01.1993 genehmigt.