Satzung des Radsportverein "Möve" Kornwestheim e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt die Bezeichnung Radsportverein "Möve" e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Kornwestheim. Er wurde am 22. Februar 1955 unter der Nummer 364 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigsburg eingetragen.

§ 2 Zweck

1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Radsports.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Kooperation

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V., dessen Satzungen er anerkennt. Der Verein kann auch bei anderen eingetragenen Vereinen oder Verbänden Mitglied werden bzw. mitbegründen, dessen Satzungen er anerkennt (z.B. Stadtverband für Leibesübungen e.V.).

§ 5 Mitgliedschaft

1.Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.

2. Mitglieder des Vereins im Alter bis 18 Jahren gelten als Jugendliche. Diese Mitglieder und der Vereinsjugendleiter im Verein bilden die Vereinsjugend. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung (siehe Anhang) die vom Vereinsausschuss genehmigt ist, aus.

3. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.

4. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört.

5. Die Mitgliedschaft erlöscht:
a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann.
Die Erklärung muss bis spätestens 1.10. beim 1. Vorsitzenden oder Kassier eingegangen sein, sonst wird ein weiterer Mitgliedsbeitrag fällig.
b) durch den Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden:
I) Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens 6 Monaten in Rückstand gekommen ist.
II) Bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen oder die Satzungen des Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört.
III) Wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, und zwar durch eingeschriebenen Brief. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu.

Für Jugendliche und Schüler gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.
Mitglieder, die aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlten, können von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
Die Beitragspflicht der Jugendlichen und Schüler wird durch den Vorstand geregelt.
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus zu bezahlen.
Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht.

Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
b) der Vorstand
c) die Jugendvollversammlung
d) der Jugendausschuss

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
Auf schriftlichen Antrag von 1/4 aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet.

§ 9 Die Hauptversammlung

a) Die ordentliche Hauptversammlung
1.) Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage zuvor durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten, der Tagespresse oder in sonstiger geeigneter, jedem Mitglied zugänglicher Weise.
2.) Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a) Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes durch den 1. Vorsitzenden und den Kassier,
b) Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über Anträge,
e) Neuwahlen
3.) Anträge zur Tagesordnung müssen, wie in der Einladung ausgeschrieben, termingerecht vorliegen. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge.
4.) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
5.) Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und den beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
b) Die außerordentliche Hauptversammlung findet statt:
1.) wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
2.) wenn die Einberufung von mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird.

§ 10 Der Vorstand

1. Von der Hauptversammlung ist der zur Wahl anstehende Teil des Vorstandes zu wählen. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden a1) dem Stellvertreter
b) dem Kassier,
c) dem Schriftführer
d) den Fachwarten aus sämtlichen sportlichen Fachbereichen,
e) den Beisitzern,
f) dem Vereinsjugendleiter der von der Jugendvollversammlung gewählt und von der Hauptversammlung bestätigt wird.

2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

3. Der Vorstand ist mindestens vier Mal jährlich vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einzuberufen.

4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

5. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden eines der Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

§ 11 Einzelvertretungsbefugnisse

Die beiden Vorsitzenden sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis. Sie können durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhörung des Vereinsvorstandes zu treffen.

§ 12 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrenordnung sowie eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Vorstand für den Erlass der Ordnungen zuständig.

§ 13 Durchführung des Sportbetriebs

Die Durchführung des Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen.
Jede Abteilung wird von einem Fachwart geleitet. Die Fachwarte arbeiten unter Verantwortung des Vorstandes.

§ 14 Vereinsangehörige und die Strafgewalt

Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluss abgesehen, der Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise) und dergleichen, sowie Geldstrafen verhängen gegen jeden Vereinsangehörigen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht.
Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Gegen einen Strafbeschluss des Vorstandes ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

§ 15 Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Verein abzuwickeln haben.
Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit der Zustimmung des Finanzamtes auf den Württembergischen Landessportbund oder die Gemeindeverwaltung Kornwestheim zur Verwendung ausschließlich im Sinne von Paragraph 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

Genehmigt von der außerordentlichen Hauptversammlung am 05.10.1995.